§3 Mitgliedschaft
Mitglied der Wirtschaftsjunioren kann sein, wer Führungsaufgaben in der Wirtschaft wahrnimmt oder auf die Übernahme solcher Aufgaben vorbereitet wird.
Die Mitglieder dürfen nicht jünger als 21 und nicht älter 40 Jahre sein. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem ein Mitglied sein 40. Lebensjahr vollendet hat. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Austritt oder Ausschluss.
Über einen Mitgliedsantrag hat der Vorstand zu beschließen. Mitglieder aus anderen Wirtschaftsjuniorenkreisen sind als Mitglieder aufzunehmen, wenn diese sich privat oder unternehmerisch räumlich verändern.
Ein Austritt ist schriftlich zu erklären und mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig.
Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze, Aufgaben und Ziele der Wirtschaftsjunioren Altmark erheblich zuwiderhandelt.
Der Ausschluss ist weiter zulässig, wenn ein Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist. Vor dem Ausschluss muss das Mitglied vom Vorstand gemahnt worden sein.
Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit des Vorstandes entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist berechtigt, einen Antrag auf Mitgliedsaufnahme ohne Angaben von Gründen abzulehnen. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Weitere Mitglieder können sein: Juniormitglieder (§ 4).